Standardisierte Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Ihr Zugang zu unserem umfassenden ESG Know How und relevanten Informationen zur Erreichung Ihrer ESG-Ziele.

Was ist der CSRD?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) stellt einen entscheidenden Meilenstein auf dem Weg zur Nachhaltigkeit in der Europäischen Union dar. Sie wurde im November 2022 offiziell vom Europäischen Parlament verabschiedet und ist eine Ergänzung zur Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Aufbauend auf der Erfahrung mit der vorhergültigen Non Financial Reporting Directive (NFRD) wurde die CSRD entworfen, um das Berichten von Environmental (Umwelt), Social (Sozialen) und Governance (Unternehmensführung)-Themen (ESG) durch Unternehmen zu vereinheitlichen und zu standardisieren. Durch die CSRD sollen Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsberichten gefördert werden, was Investoren und anderen Stakeholdern hilft, fundierte Entscheidungen zu treffen und die Nachhaltigkeitsziele der EU zu unterstützen.

Was ist das Ziel?

Das Hauptziel des CSRD besteht darin, einen standardisierten Rahmen für die Berichterstattung von nichtfinanziellen Daten unter Unternehmen innerhalb der EU festzulegen. Dieser Rahmen ist so konzipiert, dass er die Berichterstattung wesentlicher nichtfinanzieller Informationen erleichtert, wodurch Investoren, zivilgesellschaftliche Gruppen, Verbraucher, politische Entscheidungsträger und verschiedene Interessengruppen informierte Entscheidungen auf Grundlage der nichtfinanziellen Leistung eines Unternehmens treffen können. Nach Offenlegung der Informationen wird der nichtfinanzielle Unternehmensbericht von unabhängig akkreditierten Wirtschaftsprüfern geprüft. Die EU plant, den Prüfstandard schrittweise von begrenzter Sicherheit auf angemessene Sicherheit zu erhöhen und bis Oktober 2028 EU-Prüfstandards für Prüfungen mit angemessener Sicherheit zu entwickeln. Die Regelung der Berichterstattung auf Gruppenebene gemäß CSRD ermöglicht es im Prinzip, Tochtergesellschaften von der Berichtspflicht auszunehmen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für kapitalmarktorientierte Tochtergesellschaften. Es sollte auch beachtet werden, dass, wenn sich die Risiken und Auswirkungen der Tochtergesellschaft und des Mutterunternehmens erheblich unterscheiden, die Risiken und Auswirkungen der Tochtergesellschaft im Konzernlagebericht offengelegt werden müssen.

Für wen gilt die CSRD-Richtlinie?

Im Vergleich zur NFRD unterliegen jetzt wesentlich mehr Unternehmen Berichtspflichten nach dem CSRD. Für die Berichterstattung ist je nach Art des Unternehmens eine chronologische Umsetzungsreihenfolge geplant: Alle Unternehmen, die bereits nach der NFRD berichten, müssen ab dem Berichtsjahr 2024 ab 2025 gemäß dem CSRD berichten. Ab 2026 müssen dann große Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen), die zum Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen, ihre Informationen gemäß dem CSRD für das Berichtsjahr 2025 veröffentlichen, wenn sie zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
  • Mindestens 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt;
  • Mehr als EUR 50 Millionen Umsatz;
  • Mehr als EUR 20 Millionen Nettoumsatz.
Ein Jahr später, ab 2027 für das Berichtsjahr 2026, unterliegen alle kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), andere börsennotierte Unternehmen (mit 10 bis 250 Mitarbeitern) und (Rück-)Versicherungsunternehmen der Berichtspflicht nach CSRD, wobei Verlängerungen bis 2028 möglich sind. Mikrounternehmen sind ausgenommen. Ab 2029 für das Berichtsjahr 2028 unterliegen alle europäischen Tochtergesellschaften oder Niederlassungen nichteuropäischer Mutterunternehmen, die in der EU einen kumulierten Umsatz von mehr als 150 Millionen € erzielen und mindestens eine EU-Niederlassung oder EU-Tochtergesellschaft haben, die in der EU mindestens 40 Millionen € Nettoumsatz erzielt, der Berichtspflicht. Die EU-Tochtergesellschaft oder EU-Niederlassung ist für die Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts des nichteuropäischen Unternehmens verantwortlich. Die Nachhaltigkeitsberichte des nichteuropäischen Unternehmens müssen nach separaten EU-Berichtsstandards erstellt werden (d. h. Standards, die nicht für EU-Unternehmen gelten). Das Unternehmen kann auch nach den für EU-Unternehmen geltenden Standards oder nach Standards, die von einer Entscheidung der Kommission als gleichwertig erachtet werden, berichten. Detailliertere Anforderungen für nichteuropäische Unternehmen, die dem CSRD unterliegen, werden derzeit entwickelt und voraussichtlich Mitte 2024 verabschiedet.

European Sustainability Reporting Standards

Die Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) sind die standardisierten Berichtsstandards, denen Unternehmen, die nach dem CSRD berichten müssen, folgen müssen. Die ESRS wurden am 31. Juli 2023 verabschiedet und bestehen aus einem sektorunabhängigen Teil, der für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Branche gilt, und einem sektorspezifischen Teil, der derzeit von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission entwickelt wird. Die sektorunabhängigen Standards umfassen zwölf Standards:
  • Zwei Querschnittsstandards (ESRS 1 und ESRS 2) zu allgemeinen Informationen und Offenlegungen
  • Fünf Umweltstandards (ESRS E1 Klimawandel; ESRS E2 Umweltverschmutzung; ESRS E3 Meeres- und Wasserressourcen; ESRS E4 Artenvielfalt und Ökosysteme sowie ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft)
  • Vier Sozialstandards (ESRS S1 Eigene Belegschaft; ESRS S2 Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette; ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer)
  • Ein Governance-Standard (ESRS G1 Geschäftsführung)
Die Standards zu den ESG-Themen, die sogenannten 'Topical Standards', folgen der gleichen Struktur: Sie bestehen größtenteils aus Indikatoren für ihr spezifisches Thema, die Unternehmen veröffentlichen müssen. Darüber hinaus sind Unternehmen gemäß allen Topical Standards verpflichtet, Richtlinien und abgeleitete Maßnahmen zur Minderung negativer Auswirkungen oder Risiken offenzulegen und positive Auswirkungen als Chancen in Ihrem spezifischen Themengebiet zu nutzen. Insgesamt umfassen diese Standards 84 Offenlegungspflichten, 37 Untertopics und 1.144 Datenpunkte, über die Unternehmen je nach Ergebnis ihrer Materialitätsanalyse berichten müssen (Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt 'Doppelte Materialitätsbewertung'). Wenn Unternehmen feststellen, dass relevante Informationen für den Bericht weder von den sektorunabhängigen noch in Zukunft von den sektorspezifischen Standards abgedeckt sind, sind sie verpflichtet, diese Informationen in einem separaten Abschnitt für 'unternehmensspezifische Offenlegungen' in ihrem Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen.

Konzepte der CSRD-Richtlinie

Die EU-Taxonomie-Verordnung im Rahmen der CSRD-Richtlinie

Die EU-Taxonomie wird in die verpflichtenden Berichtspflichten integriert, die im Rahmen des CSRD festgelegt wurden, um Unternehmen weiterhin mit den Grundsätzen nachhaltiger Finanzen und Umweltzielen in Einklang zu bringen. Unternehmen, die gemäß der CSRD-Richtlinie berichten müssen, müssen ihre nachhaltigen finanziellen KPIs gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie in Einklang mit dieser veröffentlichen. Darüber hinaus schreibt ESRS E1 Klimawandel vor, dass Unternehmen einen Umweltübergangsplan erstellen müssen, in dem ein Schlüsselaspekt die Ausrichtung der wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens an die EU-Taxonomie ist.

Der Due Diligence Prozess

Der Due Diligence Prozess von Unternehmen für Nachhaltigkeitsthemen spielt auch in der CSRD eine zentrale Rolle. Laut ESRS ist der Nachhaltigkeits-Due-Diligence Prozess eine fortlaufende Praxis, die auf Veränderungen der Strategie des Unternehmens, des Geschäftsmodells, der Aktivitäten, der Geschäftsbeziehungen, der Betriebsabläufe, und des Beschaffungs- und Verkaufskontexts antwortet. Ferner wird der Prozess von den internationalen Instrumenten der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen abgeleitet und umfasst als Kerngedanken folgenden Aspekt: Die Ermittlung und Bewertung der negativen Auswirkungen, die durch das Unternehmen verursacht wurden oder zu denen es beiträgt, sowie negative Auswirkungen, die direkt mit den eigenen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens durch seine Geschäftsbeziehungen verbunden sind. Wenn das Unternehmen nicht alle Auswirkungen auf einmal behandeln kann, ermöglicht der Due-Diligence-Prozess im Rahmen der Sorgfaltsprüfung, dass je nach Schwere und Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen Prioritäten gesetzt werden können (Anhang I der Richtlinie (EU)2022/2464 (ESRS), 2023).

Doppelte Wesentlichkeit

Die konstante Erfassung und Bewertung von Auswirkungen des Unternehmens durch den Due Diligence Prozesses ist ein wesentlicher Input für die Wesentlichkeitsbeurteilung interner Prozesse von ESG-Themen. Da die ESG-Themen breit gefächert sind und deren Relevanz von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich ausfällt, bedarf es einer Bewertung, welche Themen im Rahmen des Nachhaltigkeitsmanagements besonders relevant sind und über welche ESG-Aspekte die Öffentlichkeit im Rahmen des Nachhaltigkeitsberichts informiert werden soll. Die CSRD schreibt im Vergleich zur NFRD die Festlegung von wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (DW) und damit eine maßgebliche Ausweitung relevanter Themen vor. Für die Wesentlichkeitsanalyse nach doppelter Wesentlichkeit müssen zwei Dimensionen berücksichtigt werden: der umweltbezogenen Wesentlichkeit und der finanziellen Wesentlichkeit. Um Missverständnissen bzw. Fehlinterpretationen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse vorzubeugen, wurde im Rahmen der Entwicklung der CSRD die EFRAG damit beauftragt, das Prinzip fest im ESRS zu verankern. Startpunkt jeder Wesentlichkeitsbeurteilung ist laut der ESRS die Identifikation der umweltbezogenen Wesentlichkeit (inside-out) (Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2464 (ESRS), 2023). Diese Wesentlichkeitsdimension bewertet die Auswirkungen der unternehmerischen Geschäftstätigkeit auf die Umwelt und Gesellschaft. Hierbei sollen Unternehmen bei der Identifizierung und Bewertung der Auswirkungen, Risiken und Chancen innerhalb der Wertschöpfungskette auf Bereiche fokussieren, in denen aufgrund der Art der Tätigkeiten, der Geschäftsbeziehungen, der geografischen Gegebenheiten oder anderer Risikofaktoren, wesentliche Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten könnten. Bei tatsächlichen wesentlichen Auswirkungen richtet sich die Wesentlichkeit nach dem Schweregrad der Auswirkung, während die potenziellen wesentlichen Auswirkungen auf dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkung beruhen. Der Schweregrad wird hierbei anhand
  • des Ausmaßes (scale);
  • des Umfangs (scope); und
  • der Unabänderlichkeit der Auswirkungen
berechnet. Im Falle einer möglichen wesentlichen Auswirkung auf die Menschenrechte hat der Schweregrad der Auswirkung Vorrang vor der Eintrittswahrscheinlichkeit. Demgegenüber unterscheidet sich die Berechnung von wesentlichen Auswirkungen je nach Typ der Auswirkung: Im Falle von
  • tatsächlichen wesentlichen Auswirkungen müssen das Ausmaß und der Umfang der Auswirkung betrachtet werden, bei
  • potenziellen wesentlichen Auswirkungen das Ausmaß, der Umfang und die Wahrscheinlichkeit der Auswirkung (Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2464 (ESRS), 2023).
Die finanzielle Wesentlichkeit (outside-in) vervollständigt die Wesentlichkeitsbeurteilung nach doppelter Wesentlichkeit. Hierbei werden die Auswirkungen der Umwelt und der Gesellschaft auf die unternehmerischen Geschäftstätigkeiten bewertet. In diesem Schritt sollen Unternehmen Risiken und Chancen von vergangenen oder zukünftig eintretenden Ereignissen ableiten, die wesentliche Auswirkungen auf folgende Aspekte haben:
  • Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bereits in der Finanzberichterstattung erfasst wurden oder die infolge künftiger Ereignisse erfasst werden, oder
  • wertschaffende Faktoren, die nicht der Rechnungslegungsdefinition von der Bilanzierung von Vermögenswerten und Schulden und/oder den damit verbundenen Ansatzkriterien Generierung von Cashflows und ganz allgemein zur Entwicklung des Unternehmens bei.
Darüber hinaus ist die finanzielle Wesentlichkeit nicht auf Angelegenheiten beschränkt, die unter direkter Kontrolle des betroffenen Unternehmens sind, sondern kann sich auch auf die wesentlichen Risiken und Chancen, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zu anderen Unternehmen/Stakeholdern ergeben, beziehen. Im Kontext der finanziellen Auswirkungen, die sich aus der Abhängigkeit eines Unternehmens von natürlichen und sozialen Ressourcen ergeben, wird zwischen zwei Arten von Effekten unterschieden. Einerseits, jene Effekte, die die Fähigkeit des Unternehmens beeinflussen, Ressourcen, die es für seine Geschäftsprozesse benötigt zu erhalten und zu nutzen, sowie die Qualität und Preisgestaltung dieser Ressourcen zu beeinflussen. Sowie, andererseits, jene Effekte, die die Fähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen, unter wirtschaftlich akzeptablen Bedingungen auf geschäftliche Beziehungen (zu anderen Unternehmen, zu Stakeholdern) zurückzugreifen, die es für seine Geschäftsprozesse benötigt.
Um die finanzielle Wesentlichkeit zu berechnen, müssen
  • die Eintrittswahrscheinlichkeit und
  • das Ausmaß der möglichen finanziellen Auswirkung ermittelt werden (Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2464 (ESRS), 2023).
Während der Wesentlichkeitsbeurteilung kann es vorkommen, dass bereits bestehender Aktionsplan oder Maßnahme als wesentlich eingestuft wird, dieser aber gleichzeitig in einem anderen Nachhaltigkeitsaspekt nachteilige Auswirkungen verursacht bzw. sich Chancen für das Unternehmen ergeben. In diesem Fall muss im Berichtswesen das konkrete, identifizierte Risiko bzw. die Chancen dargestellt werden, der affektierte Nachhaltigkeitsaspekt gekennzeichnet und Gegenmaßnahmen bzw. inwieweit die Chance genutzt wird, beschrieben werden.

THG-Emissions reporting

Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS gewinnt die Lebenszyklusperspektive auch in den Regularien an Bedeutung. Dabei spielen die Ökobilanzierung (Life Cycle Assessment – LCA) und das Konzept der Bilanzierung der Treibhausgas (THG)-Emissionen nach dem Greenhouse Gas Protocol (GHG Protocol), untergliedert nach den Scopes 1, 2 und 3, eine wichtige Rolle. Als Scope 1 Emissionen werden hierbei direkte Emissionen aus eigenen oder kontrollierten Quellen definiert, wohingegen Scope-2-Emissionen indirekte Emissionen aus der Erzeugung von zugekaufter Energie sind (GHG, 2023). In diesem Kontext bezeichnet man Scope 3-Emissionen als alle indirekten Emissionen, die nicht unter Scope 2 fallen und in der Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens entstehen, einschließlich der Up- und Downstream-Emissionen (GHG Protocol, 2011). Während die LCA verschiedene Umweltwirkungen von Produkten oder Dienstleistungen bewertet, bezieht sich die THG-Bilanzierung nach dem GHG Protocol auf die Organisations- bzw. Unternehmensebene. Trotz unterschiedlicher Untersuchungsgegenstände (Produkt vs. Unternehmen) werden jedoch bei einer LCA und auch bei den Scope 3 Emissionen nach GHG Protocol solche Umwelt- bzw. Klimawirkungen erfasst, die weit über die reinen Auswirkungen innerhalb des Unternehmens hinausgehen. Denn sowohl bei der LCA als auch bei der Bilanzierung der Scope 3 Emissionen wird der gesamte Lebenszyklus des Produktes bzw. des Unternehmens berücksichtigt. Speziell die Bilanzierung der GHG-Emissionen findet einen zentralen Platz in der CSRD mit der Pflicht aller Unternehmen ihre Treibhausgas-Bilanz nach dem GHG-Protokoll offenzulegen (siehe ESRS E1).

CSRD und VIRIDAD

VIRIDAD erkennt die Bedeutung der CSRD-Richtlinie bei der Förderung von Unternehmenstransparenz und Nachhaltigkeit. Wir sind entschlossen, unseren Kunden bei der Einhaltung dieser wichtigen Standards zu helfen und so zu einer nachhaltigeren und verantwortungsbewussteren Geschäftswelt in der EU und darüber hinaus beizutragen. Bei VIRIDAD setzen wir uns dafür ein, den Berichtsprozess zu vereinfachen und Ihnen zu helfen, die Kraft der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu nutzen, um Ihr Unternehmen auf dem Weg zu einer nachhaltigeren und verantwortungsbewussteren Zukunft zu unterstützen. Erforschen Sie unsere Dienstleistungen, um zu sehen, wie wir Sie auf dieser transformierenden Reise unterstützen können.

Wir sind Ihr Partner für die Umsetzung Ihrer EU Taxonomie Anforderungen.

Unsere Plattform ist auf Ihre Bedürfnisse anpassbar und bietet bei Bedarf außerdem die Möglichkeit für individuellen Support bei allen Fragen rund um das Regelwerk.

FAQs

Ihre erste Anlaufstelle für Klarheit in der Welt der EU-Taxonomie. Entdecken Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.