DER GREEN DEAL
Klimawandel und Umweltzerstörung gelten als wesentliche Bedrohungen unserer Zeit. Mit dem Green Deal soll innerhalb der EU der Übergang zu einer ressourceneffizienten, klimaresilienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft gelingen, die ihr Wachstum von der Ressourcennutzung entkoppelt und bis 2050 keine Netto-Treibhausgase („Klimaneutralität“) mehr ausstößt. Um diese Ziele zu erreichen, müssen mehr Finanzmittel in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gelenkt werden. Um nachhaltige Investitionen zu unterstützen, wurde die EU-Taxonomie eingeführt, die als Rahmen für die Identifizierung ökologisch nachhaltiger Aktivitäten dient.
Die EU-Taxonomie?
Der EU-Taxonomie kommt insofern eine zentrale Rolle im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie in der EU zu, als sie definiert, wann eine Wirtschaftstätigkeit – und in weiterer Folge eine Investition – als nachhaltig gilt. Diese gemeinsame Sprache soll es Investoren ermöglichen, Unternehmen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitsperformance miteinander zu vergleichen (d.h. „grüne“ Aktivitäten zu kennzeichnen) und ihre Finanzmittel gezielt in ökologisch wirtschaftende Unternehmen zu lenken. Die Taxonomie ist dynamisch angelegt und soll sich im Laufe der Zeit weiterentwickeln, um den Fortschritten im wissenschaftlichen Verständnis und den Änderungen der Umweltleistungsstandards Rechnung zu tragen.
Wer ist wann betroffen?
Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die unter die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fallen, Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten in Bezug auf Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig angeboten werden, und Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte zur Verfügung stellen dazu verpflichtet, Angaben zur Konformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten mit der EU-Taxonomie zu veröffentlichen. Die NFRD betrifft kapitalmarktorientierte Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern. Durch die Veröffentlichung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Dezember 2023 wird sich der Kreis der von der EU-Taxonomie betroffenen Unternehmen sukzessive signifikant erweitern, da dann nicht nur große, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen zunehmend der Berichtspflicht unterliegen.
Für die Berichterstattung gemäß den Anforderungen der CSRD und EU-Taxonomie sind folgende Fristen vorgesehen:
- Berichtsperiode 2022: Alle großen Unternehmen, die bereits nach der NFRD berichten müssen (Erstbericht veröffentlicht 2023).
- Berichtsperiode 2025: Alle großen Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen (Erstbericht in 2026):
- > 250 Mitarbeiter;
- > EUR 25 Mio. Bilanzsumme;
- > EUR 40 Mio. Umsatz.
- Berichtsperiode 2026: Alle kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen (Erstbericht im Jahr 2027 mit Opt-out bis 2028):
- > 10 Mitarbeiter;
- > EUR 0,45 Mio. Bilanzsumme
- > EUR 0,90 Mio. Umsatz.
- Berichtsperiode 2028: Betroffen sind außereuropäische Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatz in der EU von mehr als EUR 150 Mio. und eine EU-Niederlassung mit einem Nettoumsatz von mehr als EUR 40 Mio.
DIE EU-TAXONOMIE IM DETAIL
Ökologische Nachhaltigkeit?
Im Sinne der EU-Taxonomie gilt eine Wirtschaftstätigkeit dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie
- einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen leistet,
- nicht zu einer bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt („Do no significant harm / DNSH“),
- unter Einhaltung des sozialen Mindestschutzes ausgeübt wird und
- den technischen Bewertungskriterien entspricht.
Die Umweltziele?
In der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 werden sechs grundlegende Umweltziele als Basis für ökologische Nachhaltigkeit beschrieben. Diese Umweltziele wurden durch delegierte Rechtsakte sukzessive verabschiedet und beinhalten technische Bewertungskriterien zu folgenden Themen:
- Klimaschutz,
- Anpassung an den Klimawandel,
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling,
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie
- Schutz gesunder Ökosysteme.
Wesentlicher Beitrag?
- Wesentlicher Beitrag zu „Klimaschutz“: Die Wirtschaftstätigkeit muss wesentlich dazu beitragen, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre zu stabilisieren, indem Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen („1,5-Grad-Ziel“) vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird.
- Wesentlicher Beitrag zu „Anpassung an den Klimawandel“: Die Wirtschaftstätigkeit umfasst Anpassungslösungen, die entweder das Risiko der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wirtschaftstätigkeit erheblich verringern, ohne dabei das Risiko negativer Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte erhöhen.
- Wesentlicher Beitrag zu „Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“: Die Wirtschaftstätigkeit trägt zur Erreichung des guten Zustands von Gewässern oder zur Vermeidung der Verschlechterung der Qualität von Gewässern bei.
- Wesentlicher Beitrag zum „Übergang zur Kreislaufwirtschaft“: Die Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling.
- Wesentlicher Beitrag zur „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“: Die Wirtschaftstätigkeit trägt wesentlich zum Schutz vor Umweltverschmutzung bei, indem Emissionen verringert bzw. vermieden werden, Luft-, Wasser- oder Bodenqualität verbessert, nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt durch Chemikalien vermieden werden, oder Schadstoffe und Abfälle beseitigt werden.
- Wesentlicher Beitrag zu „Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und von Ökosystemen“: Die Wirtschaftstätigkeit trägt zum Schutz, zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Erreichung des guten Zustands von Ökosystemen oder zum Schutz von Ökosystemen bei.
Taxonomiefähigkeit vs. taxonomiekonformität?
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiefähig („eligible“), wenn sie in den delegierten Rechtsakten zu den Umweltzielen der EU-Taxonomie enthalten ist. Dies bedeutet, dass diese Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leisten kann.
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiekonform, wenn sie sowohl taxonomiefähig („eligible“), als auch die für diese Wirtschaftstätigkeit festgelegten technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel sowie die „DNSH-Kriterien“ und den mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundenen sozialen Mindestschutz erfüllt. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt nur dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie taxonomiekonform ist.
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiefähig („eligible“), wenn sie in den delegierten Rechtsakten zu den Umweltzielen der EU-Taxonomie enthalten ist. Dies bedeutet, dass diese Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leisten kann.
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiekonform, wenn sie sowohl taxonomiefähig („eligible“), als auch die für diese Wirtschaftstätigkeit festgelegten technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel sowie die „DNSH-Kriterien“ und den mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundenen sozialen Mindestschutz erfüllt. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt nur dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie taxonomiekonform ist.
2022
To overcome the comprehensive threats of climate change and environmental degradation, Europe has adopted the Green Deal as a new strategy to promote growth while reducing greenhouse gas emissions and protecting the environment. As part of the effort to make the EU's economy sustainable, a new regulatory framework has been set up to help the financial market adjust to these challenges, and to direct capital flows towards sustainable activities.
2023
To overcome the comprehensive threats of climate change and environmental degradation, Europe has adopted the Green Deal as a new strategy to promote growth while reducing greenhouse gas emissions and protecting the environment. As part of the effort to make the EU's economy sustainable, a new regulatory framework has been set up to help the financial market adjust to these challenges, and to direct capital flows towards sustainable activities.
2024
To overcome the comprehensive threats of climate change and environmental degradation, Europe has adopted the Green Deal as a new strategy to promote growth while reducing greenhouse gas emissions and protecting the environment. As part of the effort to make the EU's economy sustainable, a new regulatory framework has been set up to help the financial market adjust to these challenges, and to direct capital flows towards sustainable activities.
2025
To overcome the comprehensive threats of climate change and environmental degradation, Europe has adopted the Green Deal as a new strategy to promote growth while reducing greenhouse gas emissions and protecting the environment. As part of the effort to make the EU's economy sustainable, a new regulatory framework has been set up to help the financial market adjust to these challenges, and to direct capital flows towards sustainable activities.
2026/2027
To overcome the comprehensive threats of climate change and environmental degradation, Europe has adopted the Green Deal as a new strategy to promote growth while reducing greenhouse gas emissions and protecting the environment. As part of the effort to make the EU's economy sustainable, a new regulatory framework has been set up to help the financial market adjust to these challenges, and to direct capital flows towards sustainable activities.
Die technischen Bewertungskriterien?
Bei den technischen Bewertungskriterien handelt es sich um wissenschaftlich fundierte und oft sehr technische und umfangreiche Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Wirtschaftstätigkeit Taxonomiekonformität erreichen kann. Diese in den delegierten Rechtsakten der EU-Taxonomie angeführten technischen Bewertungskriterien sollen Unternehmen dazu führen, eine wesentliche positive Auswirkung auf die Umwelt zu erbringen oder ihre negative Auswirkung auf die Umwelt zu verringern.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen?
Damit eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden kann, darf sie kein Umweltziel erheblich beeinträchtigen. Die DNSH-Anforderungen legen die grundlegenden Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit fest und dienen als Mindeststandard, der niemals unterschritten werden darf. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wird anhand festgelegter Schwellenwerte bestimmt.
Der soziale Mindestschutz?
Zur Erreichung der Taxonomiekonformität muss eine Wirtschaftstätigkeit auch konkreten sozialen Vorgaben und Übereinkommen gerecht werden, die z.B. die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO ) und der Internationalen Charta der Menschenrechte umfassen.
RELEVANTE KENNZAHLEN
Die Berichterstattung im Rahmen der EU-Taxonomie umfasst die Offenlegung von Informationen über die Eignung für die EU-Taxonomie („eligibility“) und die Konformität mit der EU-Taxonomie („alignment“) sowie deren Bewertung anhand der von der EU-Taxonomie bereitgestellten Berichtstabellen und qualitative Informationen.
Auf diesen Bewertungen basierende Leistungsindikatoren (KPIs) müssen gemeldet werden und berücksichtigen:
- Umsatz: Anteil des Umsatzes aus Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.
- CapEx: Anteil der Investitionsausgaben (CapEx) im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
- OpEx: Anteil der Betriebsausgaben (OpEx) im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
Der Umsatz-KPI?
Der Umsatz-KPI gemäß EU-Taxonomie-Verordnung wird berechnet als der Teil des Nettoumsatzes mit Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit taxonomiekonformen Tätigkeiten (Zähler) geteilt durch den Nettoumsatz (Nenner).
Der CapEx-KPI?
Der CapEx-KPI wird berechnet als der Teil der Investitionsausgaben im Zusammenhang mit taxonomiekonformen Tätigkeiten (Zähler) geteilt durch Investitionsausgaben gemäß EU-Taxonomie-Verordnung (Nenner). Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben, der:
- sich auf Assets oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, oder
- Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder zur Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten („CapEx-Plan“) ist, oder
- sich auf Investitionen in Produkte bzw. Output aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und einzelnen Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden bezieht, sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.
Der CapEx-Plan ist ein Instrument zur Verbesserung der Nachhaltigkeitsleistung, das den folgenden Bedingungen entsprechen muss:
- Ziel ist die Erweiterung der Taxonomiekonformität oder
- Taxonomiefähige Wirtschaftsaktivitäten innerhalb von 4 Jahren in taxonomiekonforme umzuwandeln.
- Der Plan muss auf aggregierter Ebene der Wirtschaftsaktivitäten aufgestellt und vom Management genehmigt werden.
Der OpEx-KPI?
Der OpEx-KPI wird berechnet als der Teil der Investitionsausgaben im Zusammenhang mit taxonomiekonformen Tätigkeiten (Zähler) geteilt durch Betriebsausgaben gemäß EU-Taxonomie-Verordnung (Nenner). Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Betriebsausgaben, der:
- sich auf Assets oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, einschließlich Schulungen und sonstiger Anpassungserfordernisse bei den Arbeitskräften sowie direkter nicht kapitalisierter Kosten in Form von Forschung und Entwicklung;
- Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder zur Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten („CapEx-Plan“) ist, oder
- sich auf Investitionen in Produkte bzw. Output aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und einzelnen Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden bezieht, sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.
DER WEG ZUM ERSTEN BERICHT
Der Prozess zur Ermittlung der notwendigen Informationen für die Berichterstattung kann sich aufgrund der hohen Anzahl an Daten und des geforderten Detailgrads der Kennzahlen als sehr komplex und zeitaufwändig darstellen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen ist deshalb allgemein anzuraten, auch wenn Unternehmen noch nicht in den Anwenderkreis der EU-Taxonomie bzw. der CSRD fallen. Es empfiehlt sich auch die Verwendung einer spezialisierten Software wie etwa jener von VIRIDAD, die den Prozess für alle beteiligten Personen oft erheblich erleichtern kann. Für die Erstellung eines Berichts sind vier grundlegende Schritte erforderlich, die im Folgenden beschrieben werden.
Schritt1: Eligbility Check
Im ersten Schritt gilt es zu klären, welche eigenen Wirtschaftstätigkeiten von der EU-Taxonomie erfasst sind bzw. in den delegierten Rechtsakten beschrieben werden (und somit taxonomiefähig sind). Um eine einfachere Zuordnung der Wirtschaftsaktivitäten der Unternehmen zu den in den delegierten Rechtsakten beschriebenen Tätigkeiten zu erzielen, wurden den Tätigkeiten außerdem sogenannte NACE-Codes hinzugefügt. Maßgeblich für die Bestimmung der Taxonomiefähigkeit ist allerdings die Beschreibung der Tätigkeit in den delegierten Rechtsakten.
Schritt 2: Konformitätsprüfung
Nachdem die Wirtschaftsaktivitäten den in den delegierten Rechtsakten beschriebenen Tätigkeiten zugeordnet werden konnten, muss geprüft werden, ob sie:
- die relevanten Kriterien für den wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel,
- die „Do No Significant Harm (DNSH)“-Kriterien und
- die sozialen Mindeststandards erfüllen.
Eine Wirtschaftstätigkeit ist nur dann taxonomiekonform, wenn die Prüfung dieser drei Anforderungen positiv ausfällt. Die Konformitätsprüfung erfordert die Erfassung einer beträchtlichen Menge an nachhaltigkeitsbezogenen Daten und Informationen. Eine ordnungsgemäße Dokumentation, entlang der technischen Anforderungen im Screening ist für die Einhaltung der Vorschriften und die Erzielung prüfungsfähiger Ergebnisse unerlässlich.
Schritt 3: Berechnung der KPIs
Im nächsten Schritt sind dann die Kennzahlen (KPIs) gemäß EU-Taxonomie-Verordnung zu berechnen. Dazu gehören die Erfassung der Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität sowie die Erhebung von Finanzdaten und die korrekte Aggregation. Es müssen Berichtstabellen im Einklang mit der Verordnung erstellt und Aufschlüsselungen berechnet werden.
Schritt 4: Berichterstattung
Die Kennzahlen für Umsätze, CapEx und OpEx stehen im Zentrum der Berichterstattung und müssen in einer vorgegebenen tabellarischen Struktur veröffentlicht werden. In dieser Tabelle werden die Zuordnung der Wirtschaftstätigkeiten zum jeweiligen Umweltziel sowie die Erfüllung der DNSH-Kriterien und der sozialen Mindeststandards dargestellt. Wenn es sich um Übergangstätigkeiten oder ermöglichende Tätigkeiten handelt, werden diese als solche gekennzeichnet und ihr jeweiliger Anteil am Gesamtumsatz angegeben. Neben taxonomiekonformen müssen in der Tabelle auch taxonomiefähige Tätigkeiten angeführt werden.
Ergänzend zu diesen quantitativen Informationen müssen auch Angaben und Hintergrundinformationen bereitgestellt werden. Dies betrifft insbesondere eine Erklärung der Rechnungslegungsmethode und wie Umsätze, CapEx und OpEx ermittelt und zugeordnet wurden (dabei muss auch auf die entsprechenden Posten für Umsatzerlöse und Investitionsausgaben im Jahresabschluss gemacht werden). Außerdem ist die Vorgangsweise der Bestimmung der Taxonomiekonformität zu erläutern und zu erklären, wie Doppelzählungen bei der Umsatz-, CapEx-, und OpEx-KPI im Zähler über die Wirtschaftstätigkeiten hinweg vermieden wurden.
VORTEILE GUTER EU-TAXONOMIE KPIs
Der für Unternehmen im Zuge der Umsetzung der EU-Taxonomie entstehende Aufwand sollte nicht unterschätzt werden, da die Beschaffung der für die Berichterstattung notwendigen Informationen sehr ressourcenintensiv – insbesondere hinsichtlich Zeit und der Notwendigkeit der Einbindung unterschiedlicher Unternehmensabteilungen und Stakeholder – sein kann. Viele Unternehmen sehen die Anforderungen der EU-Taxonomie deshalb als bürokratische Last an. Gleichzeitig darf allerdings nicht vergessen werden, dass sich für Unternehmen mit hohen Anteilen an taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten neben Reputationsvorteilen insbesondere auch günstigere Finanzierungsbedingungen oder Vorteile bei öffentlichen Förderungsprogrammen ergeben können. Deshalb empfiehlt sich auch für jene Unternehmen, die noch nicht der Berichtspflicht unterliegen, freiwillig einen Bericht zur EU-Taxonomie-Verordnung zu erstellen, um von diesen Vorteilen möglicherweise profitieren zu können.